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Satzung von 1973 - 2002

Vorwort

In Anlehnung an die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main hat der Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt am Main - Unterliederbach, kurz FF - Unterliederbach, am 05.01.1973 folgende Satzung vorgelegt.

§ 1 / Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die FF - Unterliederbach im Ortsteil Unterliederbach der Stadt Frankfurt am Main. Die FF - Unterliederbach erfüllt die in § 3 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt a. M. gestellten Aufgaben. Sie unterstützt durch kameradschaftliches Zusammenleben diese Ziele entscheidend.

§ 2 / Gliederung der FF - Unterliederbach1

Die FF - Unterliederbach gliedert sich in

  • Einsatzabteilung
  • Ehren- und Altersabteilung
  • fördernde Abteilung.

§ 3 / Aufnahme in die FF - Unterliederbach

Die Aufnahme in die FF - Unterliederbach wird vom Wehrführer (Feuerwehrausschuß) der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen. Diese muss, vertreten durch die Branddirektion der Aufnahme zustimmen.

§ 4 / Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung sowie Ehren- und Altersabteilung regelt sich nach der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main. Der Austritt aus der fördernden Abteilung geschieht in einer formlosen Erklärung gegenüber dem Wehrführer. Ein Ausschluss durch den Wehrführer ist möglich.

§ 5 / Gliederung des Vorstandes und Amtsdauer

Die Mitglieder der Einsatzabteilung sowie Ehren- und Altersabteilung wählen einen Feuerwehrausschuß (Vorstand) auf die Dauer von 5 Jahren. Für diese Wahl sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zu beachten.

Dem Ausschuss gehören an:

  • Wehrführer (Vorsitzender)
  • Stellvertretender Wehrführer (Stellvertretender Vorsitzender)
  • 4 Mitglieder der Einsatzabteilung
    • Schriftführer
    • Kassierer
    • Gerätewart
    • Beisitzer
  • 1 Vertreter der Ehren- und Altersabteilung

Ferner wählen sie einen oder mehrere stellvertretende Gerätewarte je nach Fahrzeugbestand und vorhandenen Aufgaben.

§ 6 / Jahreshauptversammlung

Unter Vorsitz des Wehrführers findet jährlich ein Hauptversammlung statt. Der Termin muss spätestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern bekannt sein. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Einsatzabteilung, sowie der Ehren- und Altersabteilung anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist die Versammlung zu schließen und neu - frühestens nach 1 Stunde - anzusetzen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

§ 7 / Wahlleiter

Die Wahl leitet der Wehrführer; steht er selbst zur Wahl, wird ein Wahlleiter gewählt. Alle Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzettel.

§ 8 / Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Zustimmung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

Frankfurt am Main, den 05.01.1973

1 Die Jugendfeuerwehr wurde 1976 gegründet. Da seitdem die Satzung noch nicht überarbeitet und neu aufgelegt worden ist, fehlt diese in der Auflistung.