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Satzung vom 04. Juli 2016

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt am Main - Unterliederbach e.V.

- In Anlehnung an die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main -

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main – Unterliederbach", kurz „FF-Unterliederbach", im folgenden Verein genannt.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main – Unterliederbach e.V.", kurz „FF-Unterliederbach e.V.".
  3. Der Sitz des Vereines ist Frankfurt am Main – Unterliederbach.

§ 2 Gliederung

Der Verein gliedert sich in folgende aktive und passive Abteilungen:

  1. Einsatzabteilung (aktive Abteilung)
  2. Ehren- und Altersabteilung (passive Abteilung)
  3. Jugendfeuerwehr (passive Abteilung)
  4. Kindergruppe (Minifeuerwehr)

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Kindergruppe (Minifeuerwehr) regelt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main.

§ 3 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein hat den Zweck,
    1. das Feuerwehrwesen in der Stadt Frankfurt am Main und dem Stadtteil Unterliederbach nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
    2. die Interessen der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung) zu koordinieren.
  2. Aufgaben des Vereines sind insbesondere,
    1. die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
    2. die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
    3. sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen;
    4. interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
    5. Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
    6. die Bildung und Aufrechterhaltung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit zu unterstützen;
    7. die Bildung und Aufrechterhaltung einer Mini-Feuerwehr anzustreben und diese Arbeit zu unterstützen;
    8. mit den, am Brandschutz interessierten, und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden
  2. Dem Verein gehören als Mitglieder an:
    • die Mitglieder der Einsatzabteilung;
    • die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung;
    • die Mitglieder der Jugendfeuerwehr;
    • Ehrenmitglieder;
    • fördernde Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
  2. Die Aufnahme in die Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr und Kindergruppe (Minifeuerwehr) wird vom Wehrführer der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen. Diese muss, vertreten durch die Branddirektion, der Aufnahme zustimmen.
  3. In die Ehren- und Altersabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, die aus Alters- oder anderen Gründen aus dieser ausscheiden.
  4. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
  5. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Wehrführer zu kündigen.
  3. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 5 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung.
  2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 8 Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht:

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
  2. durch freiwillige Zuwendungen;
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 9 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Wehrführer oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich (auf dem Postweg oder per eMail) einzuberufen. Das Aufgabedatum / Versanddatum ist maßgebend.
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung bei demjenigen schriftlich eingereicht werden, der einberufen hat. Über Anträge zur Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung beschließen, wenn zwei Drittel der Anwesenden Mitglieder zustimmen. Vorstandswechsel, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nicht nachträglich zu Tagesordnungspunkten werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  2. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
  3. die Wahl des Vorstandes nach §13 dieser Satzung für eine Amtszeit von 5 Jahren;
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages des Vorstands;
  5. die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers;
  6. die Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren;
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  8. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 50% der Einsatzabteilung und Alters- und Ehrenabteilung anwesend sind. Sind weniger als 50% der Einsatzabteilung und Alters- und Ehrenabteilung anwesend, kann am gleichen Tag unmittelbar im Anschluss an die erste Versammlung eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, falls in der ursprünglichen Einladung hierauf hingewiesen worden ist (Eventualeinberufung).
  2. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Einsatzabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Bei der Wahl des Wehrführers, seines Stellvertreters, des Jugendwartes und Minifeuerwehrwartes sind nur die Mitglieder der Einsatzabteilung stimmberechtigt. Gewählt werden die Funktionen gemäß § 13. Ferner können ein oder mehrere stellvertretende Gerätewarte je nach Fahrzeugbestand und vorhandenen Aufgaben, sowie je ein oder mehrere stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte und/oder Minifeuerwehrwarte gewählt werden. Die Wahlen leitet der Wehrführer; steht er selbst zur Wahl, wird ein Wahlleiter gewählt.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift an zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Wehrführer zu bescheinigen ist.
  5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

§ 13 Vorstand / Feuerwehrausschuss

  1. Der Vorstand / Feuerwehrausschuss besteht aus:
    1. dem Wehrführer (Vorsitzender);
    2. dem stellvertretenden Wehrführer (Stellvertretender Vorsitzender);
    3. dem Schriftführer;
    4. dem Kassierer;
    5. dem Gerätewart;
    6. dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung;
    7. dem Jugendfeuerwehrwart;
    8. ggf. dem Minifeuerwehrwart.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§ 14 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Wehrführer zu bescheinigen ist und die jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Es wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass der stellvertretende Wehrführer nur bei Verhinderung des Wehrführers oder auf dessen Weisung von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Kassenwesen

  1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Wehrführer oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 16 Jugendfeuerwehr

Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit selbständig. Die Aufgabe der Jugendfeuerwehr ist u.a. die Nachwuchsförderung. Das Alter der Kinder und Jugendlichen ist dabei vom Gesetzgeber festgelegt. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen Mitglieder der Einsatzabteilung sein.

§ 17 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt/Gemeinde "Frankfurt am Main", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindeeigenen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. November 2015 außer Kraft.

Das Original ist von 7 Mitgliedern unterschrieben und wird vom Vorstand aufbewahrt.

Die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main - Registergericht - erfolgte am 04. Juli 2016.